Was kann ich als Marke schützen?
Sie können als Marke grundsätzlich eine Aneinanderreihung von Zeichen, beispielsweise ein Wort, oder ein Logo oder eine Kombination einer Zeichenkette mit einem Logo oder Bildbestandteil sich schützen lassen. Allerdings muss die Marke eintragungsfähig sein, das heißt sie muss Unterscheidungskraft haben und sie darf einem Freihaltebedürfnis nicht im Wege stehen. Außerdem sollten Sie die Verwechslungsgefahr im Auge behalten. Das Patentamt wird nicht prüfen, ob Ihre Marke mit älteren Rechten kollidiert. Hier sollten Sie aus Eigeninitiative eine mögliche Verwechslungsgefahr von vorneherein ausschließen.
Verwechslungsgefahr
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, falls der kundige Marktteilnehmer nicht zwischen zwei (ähnlichen) Marken unterscheiden kann. Falls also der Marktteilnehmer annnehmen kann, dass ein mit Ihrer Marke bezeichnetes Produkt, aus dem Hause der ähnlichen Marke stammen kann. In diesem Fall hat der Inhaber des älteren Rechts die Möglichkeit, die Verwendung Ihrer Marke zu verbieten. Eine Verwechslungsgefahr kann sich aus drei unterschiedlichen Aspekten ergeben. Ergibt sich aus nur einem Aspekt eine Verwechslungsgefahr, liegt eine Kollision mit dem älteren Recht vor. Zum einen kann sich eine Verwechslungsgefahr aus der schriftbildlichen Erscheinung ergeben. Also der Marktteilnehmer liest die Marke oder sieht sie aufgedruckt. Zum anderen kann sich eine sprachliche Verwechslungsgefahr einstellen. Die Marken werden also (zu) ähnlich ausgesprochen. Zum dritten kann sich eine begriffliche Verwechslungsgefahr ergeben. In diesem Fall glaubt man, aufgrund der Besonderheit der Marken, dass diese zusammengehören. Es genügt daher nicht, wenn Ihre Marke schriftbildlich deutlich von einer älteren Marke abweicht. Sie muss es auch sprachlich und begrifflich.
Freihaltebedürfnis
Das Patentamt muss sicherstellen, dass keine Bezeichnungen monopolisiert werden, die von allen Marktteilnehmern zur Beschreibung ihrer Produkte und Dienstleistungen benötigt werden. das klassische Beispiel ist "Brot" für Backwaren. Eine derartige Marke "Brot" ist nicht eintragungsfähig. Allerdings wäre dieselbe Marke für "Kraftfahrzeuge" durchaus eintragungsfähig.
Unterscheidungskraft
Ihre Marke muss unterscheidungskräftig sein. Der kundige Marktteilnehmer muss erkennen können, dass er es jetzt mit einer Marke zu tun hat und nicht nur mit einer bloßen Anpresisung. Beispielsweise wäre "Super" oder "Toll" keine unterscheidungskräftigen Marken. Der Marktteilnehmer würde hier von simplen Anpreisungen ausgehen (die übrigens die anderen Martteilnehmer auch zur Verfügung stehen müssten). es handelt sich daher hier um keine eintragungsfähigen Marken und das Patentamt würde eine Eintragung ablehnen.